Rechtsanwalt Dr. Oliver Kroll, Kanzlei Mohr Rechtsanwälte in Hamburg. Eine Bewertung.

Der Rechtsanwalt. Quelle: Wikipedia
Der Rechtsanwalt ist ein einseitiger Interessenvertreter, der dem Wohl seines Mandanten verpflichtet ist.
Der Anwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist.
Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen hat der Anwalt den Mandanten zu bewahren.
Der Anwalt hat den Grundsatz des sichersten Wegs einzuhalten.
Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Pflicht.


Rechtsanwälte Hamburg
Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral
von Gunvald Tass

Im Allgemeinen:
Fühlte sich Herr Dr. Kroll, → Kanzlei Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, zum Wohle seines Mandanten verpflichtet? Seinem Mandanten jedenfalls schießt die Zornesröte ins Gesicht bei dieser Frage. Und sie scheint berechtigt. Immerhin scheint → Dr. Oliver Kroll das Ziel nicht konsequent und zügig verfolgt zu haben, sogar eine Kehrtwende auf der Ziellinie war angedacht.
Auch überteuerte Leistungen scheinen berechnet worden zu sein und an Absprachen wurde sich nicht gehalten. Auch hat Dr. Kroll teilweise Mails nicht oder verspätet und unzureichend beantwortet und zu guter Letzt bewiesen, dass er sich nur unzureichend in den Fall seines Mandanten eingelesen hatte, dafür aber viel Geld in Rechnung gestellt.

Im Einzelnen:
Der Fall richtet sich gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Gläubigers (Beklagter), der den Verdacht des Betruges/Unterschlagung durch Beibringen von Unterlagen entkräften sollte. Dieser Aufforderung ist der ehemalige Mitarbeiter/Beklagte nicht nachgekommen.
Das Gericht verhängte daraufhin drei Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 13.000 €, die der Beklage anstandslos an die Staatskasse bezahlte, anstatt entlastende Unterlagen herbei zu bringen.
Um die geforderte Auskunft zu erzwingen wurde ein Antrag auf Zwangshaft gestellt durch die damalige Rechtsanwältin. Nach einem Mandats wechsel zu Dr. Kroll übernahm er den bereits vorgefertigten Antrag fast wortwörtlich von seiner Vorgängerin, stellte aber die volle Kostennote seinem neuen Mandanten in Rechnung. Ein Stundensatz war bereits vereinbart, den der Mandant zwar als „üppig“ bewertete, aber aufgrund der neuen Situation bereit war zu zahlen. Schließlich ging es nur um eine einzelne Antragstellung, die vermutlich nicht länger als eine Arbeitsstunde in Anspruch nehmen würde. Und durch den Anwaltswechsel war viel Zeit verloren gegangen.
So akzeptierte er schließlich einen Stundensatz, der weit über das Doppelte lag, geht man von einem Stundensatz bei Privatpersonen von 100 € aus.

Die Rechnung hatte der Mandant ohne den Wirt gemacht.
Vor Antragstellung an das Landgericht forderte Herr Dr. Kroll von seinem neuen Mandanten diverse Unterlagen an, um sich in den Fall „einlesen“ zu können. Dieser Bitte kam der Mandant nach, obwohl die Eckdaten bereits bekannt waren und der Antrag auch ohne die angeforderten Unterlagen hätte eingereicht werden können, er lag ja bereits vor. Zügig, wie gehofft, wurde der Antrag nicht bearbeitet:
Am 04.06.2021 wurde Herrn Dr. Kroll das Mandat erteilt.
Am 28.06.2021 wurde der Antrag an das Landgericht gesendet.

Quid valet expectans (was lange währt, wird endlich gut)
Kann stimmen, muss es aber nicht.
Dauerte die Antragstellung mehrere Wochen, ging es umso schneller bei der Rechnungsstellung.
Diese wurde am gleichen Tage ausgestellt, an dem der Antrag an das Landgericht gesendet wurde.
Nun staunte der Mandant nicht schlecht:
Für das „Auswerten der Unterlagen und Antrag auf Zwangshaft“ berechnete der Anwalt fast einen halben Tausender. Dazu noch 50 € für ein Telefonat, in dem der Sachverhalt mündlich vorgetragen, aber auch locker über dies und das geplaudert wurde, was sich der Anwalt ebenso bezahlen ließ.

„Sofern damit die Sache ein Ende finden und Zwangshaft erteilt würde, sollte mir der hohe Rechnungsbetrag recht sein“, dachte sich der Mandant missmutig und zahlte umgehend.

Erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt (Wilhelm Busch).

Wenige Tage später, am 01.07.2021, erfährt die Sache eine Wendung. Die Richterin am Landgericht gibt dem Antrag zur Zwangshaft nicht statt. Vielmehr dreht sie den Spieß um und fordert vom Kläger/Geschädigten entsprechende Nachweise einzubringen, die seinen Verlust belegen.

Anstatt unverzüglich Widerspruch gegen diese unübliche und ebenso unsinnige Verfügung einzureichen schlägt Dr. Oliver Kroll vor, die Sache nach seinem Urlaub anzugehen. Bis dahin hätte er (sein Mandant) Zeit, die nötigen Unterlagen beizubringen.

Dr. Kroll berät seinen Mandanten ungenügend

Der Mandant widerspricht unmittelbar einer Aufschiebung. Vielmehr möchte er die Angelegenheit sofort angegangen wissen und legt dem Anwalt Argumente dar, weshalb die Forderung der Richterin inakzeptabel ist.

Dr. Kroll kam der Forderung seines Mandanten nach und widersprach der richterlichen Verfügung und nutze dabei in weiten Teilen die Argumentation seines Mandanten, was ihn nicht davon abhielt den Widerspruch in Gänze zu berechnen.

Der Mandant bat seinen Rechtsanwalt Dr. Kroll um Überprüfung der zweiten Rechnung. War dieser Rechnungsbetrag fast identisch mit dem der ersten Rechnung. Auch hier hatte er das Gefühl, dass der Zeitaufwand für das Stundenhonorar künstlich aufgebläht war.

Dr. Kroll teilte mit, dass formal alles in Ordnung sei und schlägt weiter vor, wie mit dieser Rechnung umgegangen werden solle. Und bittet in gleicher Mail um Mitteilung, welchen Kostenrahmen sein Mandant vorgeben möchte und freut sich auf einen Austausch diesbezüglich.
Der Mandant zeigt sich großzügig aufgrund der in Aussicht gestellten Änderung des Kostenrahmens, überweist neuerlich den Rechnungsbetrag und möchte sich mit dem Anwalt in Sachen Kostenrahmen austauschen, aber erst nach Eingang einer weiteren Nachricht vom Gericht.
Erst dann könnte der Umfang weiterer Maßnahmen abgeschätzt werden, zur Erstellung eines neuen Kostenrahmens. So die Überlegung des Mandanten.

>> Seite 2: Jetzt wird`s schmutzig