Jetzt wird’s schmutzig.
Die Richterin verweigert erneut Zwangshaft zu beschließen und setzt stattdessen für Kläger-Anwalt und Beklagten einen Termin zur Anhörung fest. Auch dieser Schritt ist ungewöhnlich. Der Beklagte verweigerte bislang jede Auskunft und zahlte an den Staat bereits 13.000 € an Zwangsgeldern. Es ist nicht einzusehen, und sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte ausgerechnet bei einer Vernehmung Licht ins Dunkel bringen würde.
Außerdem werden Gläubigerinteressen nicht berücksichtigt. Durch die erste Verfügung der Richterin sind dem Geschädigten Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 700 € entstanden. Und die jetzige Verfügung könnte dem Geschädigten noch teurer zu stehen kommen.
Diese Kosten waren bei Vergabe des Mandates nicht einkalkuliert gewesen.
Um diese Kostenexplosion zu verhindern, wer weiß, was sich die Richterin als Nächstes einfallen lassen würde, stoppt der Mandant das Prozedere und schreibt seinem Anwalt, dass er das Spielchen (der Richterin) nicht weiter mitspielen und er sich noch einmal diesbezüglich melden würde.
Zum Erstaunen des Mandanten antwortete der Anwalt zügig. Er teilt mit, dass er dieses Verfahren mit Erfolg und ohne Unmut über die Gebühren zu einem guten Ende bringen möchte und schlägt dazu ein Telefonat vor.
Das Telefonat ..
.. hatte die Beendigung des Verfahrens zum Inhalt. Zu groß, so der Mandant, sei ihm das Risiko weiteres Honorar-Geld durch Maßnahmen der Richterin zahlen zu müssen. Erfolgreicher – und billiger- käme ihm eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Daraufhin entgegnete der Anwalt, dass er ab jetzt keine Gebühren mehr berechnen würde. Ihm wäre viel daran gelegen, diesen Prozess zu gewinnen und seinen Mandanten zufriedenzustellen.
Diese Aussage, und nur diese Aussage, veranlasste den Mandanten, die Sache weiter in den Händen von Herrn Dr. Kroll zu belassen. Erst später sollte er feststellen, dass für Dr. Kroll nicht das zählt, was für ehrbare Menschen im allgemeinen, und speziell für ehrbare Kaufleute und Rechtsanwälte in Hamburg selbstverständlich ist:
Es gilt das gesprochene Wort
Mag sein, dass das Angebot von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kroll, ab sofort unentgeltlich tätig zu sein, seinen Arbeitseifer drosselte und infolgedessen auch das Mandantenwohl keinen allzu großen Stellenwert mehr zu haben schien, jedenfalls häuften sich ab diesem Zeitpunkt Unterlassungen seitens des Anwaltes, die sich nachteilig für seinen Mandanten ausgewirkt haben könnten.
So hat es Dr. Kroll unterlassen, die vollständigen Belege einzufordern, die den Antrag des Beschuldigten auf Verlegung der Anhörung betrafen, weil er zwischenzeitlich einen Urlaub gebucht habe, den er nicht mehr stornieren könne.
Der Mandant war es, der seinen Anwalt Dr. Kroll auf die Unvollständigkeit der überlassenen Unterlagen des Landgerichtes hinweisen musste. Es fehlte der Nachweis der Flugunterlagen, die er bitte einfordern sollte. Das war am 13.08.21. Diesen Antrag formulierte der Anwalt erst nach einer Anfrage seines Mandanten am 06.09.21.
Zwischenzeitlich war ein neuer Anhörungstermin verfügt worden, zum 13.09.21. Kaum anzunehmen, dass die Flugunterlagen vorher dem Mandanten zur Verfügung stehen würden.
Der wollte anhand von Fotos nachweisen, dass der Beklagte zur Zeit seines angeblichen Urlaubs in Hamburg weilte. Für eine Entscheidung über Zwangshaft oder nicht war dies zwar bedeutungslos, würde aber etwas über die Glaubwürdigkeit des Beklagten aussagen und hätte einen weiteren Versuch belegen können, sich der Auskünfte zu entziehen.
Der Mandant beschwor seinen Anwalt, bei der Anhörung am 13.09. den Beklagten im Beisein der Richterin mit den Fotos zu konfrontieren und ihn erklären zu lassen, weshalb er in Hamburg weilte, in einer Zeit, in der er der Richterin gegenüber erklärte, im Urlaub zu sein.
Der Anwalt hingegen war offensichtlich weniger an einer Erklärung des Beschuldigten interessiert.
So hat der Anwalt in der Vernehmung den Beschuldigten lediglich auf das Foto angesprochen und vermerkte: “Darauf hat er nicht erkenntlich reagiert“.
Zum Wohle des Mandanten sind anders aus.
Schwerwiegender wog die Unterlassung seitens des Anwaltes, dem Gericht einen eklatanten Widerspruch in der Aussage des Beschuldigten aufzuzeigen:
Während einer Sitzungspause fragte der Anwalt den Beklagten, ob er sich eine Vergleichszahlung in Höhe von 25.000 € vorstellen könne, um diese Angelegenheit endgültig zu Ende zu führen. Der Beschuldigte antwortete, dass er aufgrund der Coronakrise seit längerem Geld vom Sozialamt beziehe und auch schon deshalb keine Zahlung leisten könne.
In der Anhörung durch die Richterin machte der Beklagte eine gegenteilige Aussage.
Er gab an, soviel Geld zu verdienen, dass er sich die 13.000 € Zwangsgeld problemlos hat leisten können und ohnehin soviel Geld verdiene, dass er keine Zeit gehabt hätte, sich um diese Sache hier kümmern zu können.
Was stimmt nun?
Ein zufällig anwesender Filmemacher der das Telefonat während der Sitzungspause zwischen Anwalt und Mandant mit angehört hatte und den Beklagten ebenfalls kannte, hielt die Aussage des Sozialhilfebezugs für durchaus möglich; seine Rechnung an den Beklagten wurde trotz Mahnung bis dato nicht beglichen.
Wie dem auch sei: die Chance innerhalb der Anhörung am 13.09.
die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten infrage zu stellen,
seinen tatsächlichen finanziellen Status zu hinterfragen
oder konkret die Unterlagen zu benennen, die der Beklagten herbeizubringen hätte in Form von
den fraglichen Rechnungen nebst den dazugehörigen Kontoauszügen,
ließ der Anwalt ungenutzt. Für den Anwalt ist es ein unbekanntes Rechtsgebiet.
„An seiner Statt hätte man auch einen Pudel zur Anhörung schicken können“, so die Einschätzung des Mandanten zum weichgespülten Auftritt von Dr. Kroll.
Und weiter, „Ein Pudel hätte vermutlich keine 250 € für diese Sitzung berechnet und weitere 250 € für die An- und Abfahrt einer Kurzstrecke. Außer Spesen nichts gewesen“.
Das Gericht beschließt endlich die Zwangshaft
Am selben Tage traf der Beschluss des Landgerichtes ein: Dem Antrag auf Zwangshaft wird stattgegeben.
Rechtsanwalt Kroll hatte zuvor seine Zweifel über eine Zustimmung zur Zwangshaft geäußert. Um so überraschter schien er von dem jetzigen Beschluss zu sein.
Die Benachrichtigungsmail an seinen Mandanten trägt die Überschrift, die an Enthusiasmus kaum zu überbieten ist „Glückwunsch“.
Er beantragte nun die Herreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, damit die Zwangshaft nunmehr vollstreckt werden kann.
Die Ausfertigung zur Vollstreckung der Zwangshaft wird ausgesetzt.
Einer Verhaftung kam der Beschuldigte zuvor, indem er Unterlagen dem Landgericht zur Verfügung stellte, die den Sachverhalt aufklären sollte.
Allerdings entkräfteten die beigebrachten Unterlagen nach Durchsicht durch den Kläger keineswegs den Verdacht auf Betrug/Unterschlagung und dienten wohl eher dem Zweck, sich einer Verhaftung zu unterziehen. Im Gegenteil; die Unterlagen belegen geradezu den Vorsatz der Geldentwendung.
Der Anwalt hat die Pflicht, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.
Nun passiert Ungeheuerliches
Mittwoch: Der Mandant begründet seinem Anwalt Dr. Kroll gegenüber schriftlich, die Wertlosigkeit der durch den Beschuldigten eingereichten Belege und fügt nun seinerseits Unterlagen bei, die die Wertlosigkeit belegen und darüber hinaus eine Betrugsabsicht nachweisen.
Ferner schreibt der Mandant an den Anwalt weiter: „Ich möchte Sie bitten, den Antrag auf Zwangshaft kurzfristig (kurzfristig, weil Anwalt mitgeteilt hat, dass er ab Montag im Urlaub ist) erneut bei Gericht einzufordern. Und unterstreicht die Dringlichkeit mit einer möglichen Fluchtgefahr, sollte der Beklagte tatsächlich mittellos sein. Ferner bittet er der Richterin nunmehr mitzuteilen, dass Herr Jahr dem Anwalt gegenüber geäußert hatte, Sozialhilfe zu beziehen, damit die Richterin umfassend informiert ist und die richtigen Schritte anordnen kann.
Donnerstag: Der Anwalt reagiert nicht, kommt der Bitte seines Mandanten nicht nach. Vielmehr schreibt er, er müsse darüber noch einmal „nachdenken“ und schockiert seinen Mandanten mit der Überlegung „Womöglich können wir auf Zahlung klagen“. Das würde eine Abkehr der eingeschlagenen Strategie bedeuten und erfolglos verlaufen, sollte der Beklagte tatsächlich über keine finanziellen Mittel verfügen. Für den Mandanten ein ziemlich dümmlicher Vorschlag.
Freitag: Anwalt hat anscheinend noch nicht zu Ende gedacht. Es erfolgt keine Reaktion, obwohl sein Urlaub bevorsteht. Er nimmt offensichtlich eine weitere Verzögerung der Zwangshaft in Kauf, wahrt einmal mehr nicht die Interessen seines Mandanten.
Das gesprochene Wort zählt nichts bei Dr. Kroll
Samstag: Rechtsanwalt Dr. Kroll schickt eine weitere Rechnung, in der alle Tätigkeiten aufgeführt sind, die er nach besagtem Telefonat (wird keine Kosten mehr berechnen) durchgeführt hat. Über 1.000 €.
Montag: Anwalt schreibt an Mandant, dass er nun im Urlaub sei.
Weiter fabuliert er, dass bei dem Beschuldigten noch eine Zahlung zu erreichen wäre über eine Rechnung in Höhe von 408 €, die man notfalls auch über eine eidesstattliche Versicherung einklagen könne.
Über diese Aussage ist der Mandant im höchsten Grade verärgert. Handelt es sich zum einen um eine Rechnung, die längst beglichen ist und mit dem Streitwert von 30.000 € nichts zu tun hat.
Zum anderen gibt der Anwalt hier zu erkennen, dass er die Zwangshaft nicht weiter verfolgen will, für die er ein Mandat erhalten und bereits ca 1.500 € kassiert hat.
Ein Unding. Auch deshalb, weil nun offensichtlich ist, dass sich der Anwalt nicht in Gänze in den Fall eingelesen hat. Wie sonst ist zu erklären, dass er eine Rechnung einfordern will, die längst bezahlt ist.
Der ökonomische Aspekt scheint den ethischen zu dominieren
Der Mandant beendet die Zusammenarbeit sofort, da → Dr. Oliver Kroll die Interessen seines Mandanten, wenn überhaupt, dann nur unzureichend zu vertreten scheint.
So wunderte es ihn auch nicht, von Dr. Kroll in seiner letzten Mail zu lesen:
„Wenn Sie weiter durch uns vertreten werden wollen, warten Sie bitte meine Rückkehr ab und zahlen unsere Rechnung.“
Nachtrag, 19.10.2021
Am 13.10.2021 war erneut Post im Briefkasten, wieder von Rechtsanwälte Mohr & Partner. Für eine kurze Mail, die ungefragt und unaufgefordert Dr. Kroll seinem Noch-Mandanten aus dem Urlaub schrieb, berechnete er satte 50 € netto. Exakt 50 €! Für 204 Wörter! Normalerweise benötigt man hierfür 1 Minute. Nicht länger.
Dr. Kroll berechnete mehr als das zehnfache. Irgendwie, so hat es den Eindruck, muss man ja auf 50 € kommen.