Hat Herr Moritz Jahr aus Hamburg in die eigene Tasche gewirtschaftet?
Diese Frage muss beantwortet werden.
Hat Herr Moritz Ullrich Godberg Jahr etwas zu verbergen? Ehemals tätig beim damaligen Inhaber von Hamburg Stadtführung und verantwortlich für die Abwicklung von Stadtführungen in Hamburg, entfernte er im Jahr 2018 durch Löschung eine Führung aus dem Geschäfts-E-Mail-Account, um sie auf eigene Rechnung und mit eigener Bankverbindung versehen, dem Kunden selbst anzubieten. Besagte Rechnung trägt die Rechnungsnummer 38 und war für 32 Teilnehmer gebucht.
Nach Feststellung dieses Sachverhalts bestand der damalige Inhaber von „Hamburg Stadtführung“ und heutige Kläger auf Aufklärung, welche Leistungen die Rechnungen 01 bis 37 und ab 39 aufwärts enthalten.
Der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens drängte sich beim Kläger auf und musste aufgeklärt werden.
Auch deshalb, weil es Herrn Jahr schriftlich ausdrücklich verboten war, Korrespondenz zu löschen und Anfragen zu Gruppenführungen von mehr als 10 Personen nicht an den Geschäftsführer zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten. Beide Verbote wurden offenbar ignoriert.
Bei Durchsicht der durch Herrn Jahr erstellten Listen, in denen sämtliche Führungen aufgelistet sind, wurde festgestellt, dass Herr Jahr die fragliche Führung nicht frist- und termingerecht eingetragen hatte
Erst am 31.01. ist diese Führung, die bereits am 27.01. durchgeführt wurde, plötzlich in der Liste als Barverkauf aufgetaucht. Kein einziges Mal in den Tagen zuvor. Um ein „Versehen“ im Sinne von „vergessen“ kann es sich nicht handeln, da nach den Listeneinträgen die Einteilung der Stadtführer erfolgt. Und die müssen vor Beginn einer Führung in der Liste vermerkt sein, zum Zwecke der Organisation.
Vielmehr scheint es so, als wäre der nachträgliche Eintrag aufgrund eines Hinweises seitens des Rechnungskunden erfolgt, der Herrn Jahr erst zum 31.01.2018 erreichte.
Die Frage steht also weiterhin im Raum: Hatte Moritz Jahr mehrfach Führungen aus den Geschäftsunterlagen umgeleitet, um auf eigene Rechnung zu arbeiten oder nicht?
Ein Versäumnisurteil erging. Zwangsgelder wurden verfügt.
Der Bitte des damaligen Inhabers um Aufklärung kam Herr Jahr nicht nach. Auch die Aufforderung des Herrn Jahr durch einen Rechtsanwalt an, den Sachverhalt aufzuklären, blieb erfolglos.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen Herrn Jahr musste schließlich gerichtlich geltend gemacht werden. Per Versäumnisurteil der Kammer 13 des Landgerichts Hamburg wurde Herr Jahr im November 2018 u.a. zur Auskunft und Rechnungslegung über die im Januar 2018 berechneten Entgelte für Führungen verurteilt.
Da Herr Jahr dem gerichtlich titulierten Anspruch in der Folgezeit allerdings nicht nachkam, wurde gegen ihn zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt, um eine Auskunftserteilung durchzusetzen.
Die Auskunft zur Klärung des Sachverhaltes verweigerte Herr Jahr und zahlte lieber das Zwangsgeld nebst Gerichts- und Anwaltskosten.
Aufgrund anhaltender Verweigerungshaltung wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 €. Auch dieses Mal verweigerte er die Auskünfte und zahlte erneut.
Da Herr Jahr sich hiervon unbeeindruckt zeigte, musste nochmals ein entsprechender Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt werden.
Auch das weitere Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € wurde von Herrn Jahr bezahlt und kam ein weiteres Mal der gerichtlichen Aufforderung nicht nach. Er verweigert nach wie vor jegliche Auskunft.
Übernahme von Hamburg-Stadtführung
Herr Jahr hat mittlerweile den Geschäftsbetrieb von Hamburg Stadtführung ff. übernommen, was bereits 2017 vertraglich vereinbart worden war. Die Übernahme verzögerte sich, da Moritz Jahr den vereinbarten Kaufpreis in Höhe einer sechsstelligen Summe nicht fristgerecht parat hatte. Ein Nachtrag zum Kaufvertrag regelte nun die Übernahme des Geschäftsbetriebes neu. Die Übernahme wurde auf den 01.02.2018 festgeschrieben.
Bezahlte Herr Jahr die Kaufsumme mit abgezwackten Firmengeldern?
Im Dezember 2017 konnte Herr Jahr den vereinbarten Kaufpreis für die Übernahme des Geschäftsbetriebs noch nicht zahlen. Zum 01.02.2018 war dann eine Zahlung des vereinbarten Kaufpreises möglich.
Spielen hierbei die Rechnungen 01 bis 37 und ab 39 eine Rolle, deren Inhalte er nicht offenlegen will?
Hat Herr Jahr den ehemaligen Inhaber mit dessen eigenem Geld bezahlt?
Zwangshaft
Ein Antrag auf Erlassung von Zwangshaft wurde beim Landgericht Hamburg gestellt.
Die Zwangshaft ist ein Zwangsmittel in der Vollstreckung. Das Vollstreckungsgericht kann den Schuldner, der zu einer nicht vertretbaren Handlung ( z. B. einer Auskunftserteilung) verurteilt ist, in Haft nehmen lassen, um die Handlung zu erzwingen. (https://justiz.nrw.de).
Der Antrag Herrn Moritz Jahr in Zwangshaft zu nehmen, wurde von der Richterin am Landgericht Hamburg nicht umgesetzt. Vielmehr forderte sie, dass nun der Kläger/ehemaliger Geschäftsinhaber seinerseits nachweisen solle, dass ihm ein tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Immerhin, so das Argument der Richterin, habe Herr Jahr den Rechnungsbetrag angegeben.
Des Weiteren forderte sie von dem Kläger Nachweise über dessen Umsätze an.
Das Vorgehen der Richterin stieß auf Unverständnis: Nun soll nach dem Willen der Richterin der Kläger, der vermutlich Geschädigte, Nachweise erbringen und nicht der Beklagte selbst, der offensichtlich nicht Willens ist Licht ins Dunkel zu bringen und lieber 13.000 € an Zwangsgeldern zahlt, als die gerichtlich verfügte Auskunft zu erteilen?
Selbstverständlich wies der Kläger durch seinen Rechtsbeistand das Begehren der Richterin als nicht nachvollziehbar zurück. Ärgerlich zudem, durch die unnötige Einlassung der Richterin verursachte die Richterin neben dem Zeitverzug zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von 750 €.
Mit dem Widerspruch forderte der Anwalt die unverzögerte Durchführung der Zwangsvollstreckung, um Gläubigerbelange zu wahren. Immerhin habe Herr Jahr bei einem Telefonat zugesichert, Auskunft erteilen zu wollen, sollte ihm ein Antrag auf Zwangshaft zugehen.
Dieser Hinweis reichte der Richterin offensichtlich nicht aus, das Verfahren zügig voranzutreiben.
Die Richterin bearbeitete diesen Antrag vorerst nicht.
Am 5. August 2021, es waren fast vier Wochen vergangen, mahnte der Anwalt die weitere Bearbeitung an. Daraufhin wurde der Richterin der Fall am selben Tage vorgelegt.
Am 11. August 2021 ordnete die Richterin nicht die Zwangshaft an, sondern einen Termin zur Anhörung des Herrn Jahr am Ende August 2021. Erst nach dieser Anhörung wird die Richterin wahrscheinlich darüber entscheiden, ob sie Herrn Jahr zur Zwangshaft verurteilen wird oder nicht.
Das wäre prozessual so vorgesehen, teilte der Rechtsanwalt dem Kläger mit.
Zur Anhörung kam es nicht. Der Termin wurde auf Antrag von Herrn Jahr auf Mitte September 2021 verschoben.
Dem Ablauf zur Folge besteht die Möglichkeit, dass Herr Jahr auch zu diesem Termin nicht erscheinen und/oder nichts zur vollständigen Aufklärung beitragen wird.
Ein Schlussstrich wird gezogen, Strafanzeige gestellt.
Mittlerweile liegen dem Schuldner weitere Hinweise über Unregelmäßigkeiten vor.
Aufgrund dessen wird er nach dem Gerichtstermin die Presse informieren. Der Fall dürfte in seiner Skurrilität mittlerweile auch das öffentliche Interesse wecken.
Und um der Sache ein Ende zu bereiten, wird er am gleichen Tage online → Strafanzeige stellen.
Wenn erst einmal die Staatsanwaltschaft einmarschiert, ist Schluss mit lustig.
Über den Fortgang informiere ich Sie hier auf dieser Seite am 13. Sept 2021.
Montag, 13. September 2021
Herr Jahr ist zur heutigen Anhörung erschienen.
Aber auch hier hat er nichts zur Aufklärung beigetragen, wie es ihm durch das Gericht im Versäumnisurteil auferlegt wurde.
Er habe keine Zeit gehabt, um sich um einen Rechtsstreit zu kümmern, teilte Herr Jahr dem Gericht sinngemäß mit, um gleich darauf seine Finanzsituation zu schildern, entstanden durch die lange Pause in der Coronakrise.
Die neuerliche Weigerung zur Auskunftserteilung verstärkt den Eindruck des Klägers, dass Herr Jahr aus gutem Grunde sich weigert offenzulegen, ob es sich bei den Rechnungsnummern 01 bis 37 und ab Nr. 39 um Führungen handelt, die er „abgezweigt“ und auf eigene Rechnung vorgenommen hat oder nicht.
Den Nachweis hierfür zu erbringen, wäre durch Offenlegung der Rechnungen und der dazugehörigen Kontoauszüge einfacher gewesen… und kostengünstiger.
Durch die hartnäckige Weigerung, die sich Herr Jahr immerhin 13.000 € an gezahlten Zwangsgeldern kosten ließ, verdichtet sich bei dem Kläger der Verdacht, dass Herr Jahr tatsächlich den Kaufpreis für das Unternehmen teilweise mit abgezweigten Firmen-Geldern finanziert haben könnte, die ihm unterschlagen sein könnten.
Als besonders “abgewichst”, um die gängige Redewendung zu bedienen, empfindet der Kläger die Aussage von Herrn Jahr gegenüber dem Gericht, dass es sehr schnell “unfair” werden könne, denn er (Herr Jahr) wüsste ganz genau, wie er ihn (den Kläger) schaden könne. Der Kläger wertet diese Aussage als Drohung und Unverschämtheit obendrein, angesichts der Sachlage.
Selbstredend wurde die “Überlegung” seitens Herr Jahr abgelehnt, sich vorstellen zu können einen Betrag in Höhe von 5.000 € zur Beilegung des Rechtsstreites zu zahlen.
Der Anwalt beantragte die Zwangshaft. Analog wird der Kläger Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten und diesen Fall der Presse zur Kenntnis bringen.
Dienstag, 14. September 2021
Dem Antrag auf Zwangshaft wurde durch das Landgericht Hamburg stattgegeben Beschluss-Landgericht-Zwangshaft
Dem Beschluss beiliegend schreibt die Richterin über Herrn Jahr, Seite 4:
Zitatanfang:
Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den ausführlichen mündlichen Stellungnahmen des Schuldners im Anhörungstermin vom 13. September 2021 zeigt sich der Schuldner geistig wach und klar, ruhig und reflektiert, vernünftig und wirtschaftlich denkend, zugleich ohne jedes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Nichterfüllung des vor fast 3 Jahren mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2021 titulierten Auskunftsanspruch des Gläubigers und insbesondere nachhaltig unbeeindruckt vom Ablauf des bisherigen Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Er wägt die erforderliche Zeit und Mühe der geschuldeten Auskunftserteilung – als Unternehmer sorgfältig argumentierend – gegen die Unannehmlichkeiten der auch wiederholten Zwangsgeldzahlung ab und erklärt unumwunden, die Erfüllung des Auskunftsanspruchs als „nicht so wichtig“ zu werten, weil er „andere Dinge zu tun“ habe, insbesondere während seiner Arbeit mehr Geld verdiene, als er an Zwangsgeldern zu zahlen habe. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Schuldner besonnen kalkulierend bisher Zwangsgelder von insgesamt € 13.000,00 anstandslos beglichen hat, statt Auskunft über die – geschätzte – Forderung von € 30.000,00 zu erteilen.
Zitatende.
Der Anwalt des Klägers beantragt nun bei der vollziehenden Behörde Herrn Jahr in Haft zu nehmen.
Dienstag, 28. September 2021
Das Landgericht informiert den Kläger-Anwalt in einer Aktennotiz, dass am heutigen Tage Herr Jahr in der Geschäftsstelle des Landgerichtes erschienen sei und die angeforderten Unterlagen abgegeben hätte.
→ Lesen Sie weiter: Haftbefehl gegen Moritz Jahr vorerst ausgesetzt